Diese Corona-Regelungen gelten aktuell im Einzelhandel

Was gilt aktuell in Bayern?

aktualisiert am 17.05.21 | 13.00 Uhr

Einkaufen:

  • Bei einer Inzidenz unter 100 ist die Öffnung nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum (sog. “Click & Meet”; Nachweis eines negativen Tests nicht erforderlich) möglich.
  • Öffnung nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum (sog. „Click & Meet“ ; Nachweis eines negativen Tests erforderlich außer für Geimpfte und Genese) ist in Landkreisen und Städten mit einer 7 Tage-Inzidenz von 100 bis maximal 150 möglich.
  • Ab Inzidenzwert von 150 ist nur die Abholung vorbestellter Waren (sog. “Click & Collect“) zulässig.
  • Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen werden als täglicher Bedarf gesehen und dürfen inzidenzunabhängig unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen.

Dienstleistungen:

  • Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind grundsätzlich untersagt. Von diesem Verbot sind nur die Dienstleistungen von Friseuren und der Fußpflege ausgenommen. Es gelten die Schutz- und Hygienevorgaben (Mindestabstand, Obergrenze der Kundenzahl pro qm, Maskenpflicht, Schutz- und Hygienekonzept) und Eintritt für Kunden ab einer Inzidenz von 100 nur mit negativem Testnachweis (höchstens 24 Stunden vorgenommener PCR-Test, POC-Antigentest oder Selbsttest)

Gastronomie:

  • Bei einem Inzidenzwert unter 100 ist die Öffnung der Außengastronomie mit vorheriger Terminbuchung möglich. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener Antigentest oder Selbsttest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich.

Ausgangsbeschränkung:

  • Nächtliche Ausgangsbeschränkung in Bayern von 22 bis 5 Uhr. Anders als im Bundesgesetz ist es nicht möglich, bis 24 Uhr allein zu joggen oder spazieren zu gehen.
  • Bei einer Inzidenz unter 100 tritt die nächtliche Ausgangsbeschränkung außer Kraft.
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